Seit Dezember 2016 hat der Gesetzgeber in §45 Abs.9 der Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit eingeräumt, in unmittelbarer Nähe von Kindergärten, Schulen, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen aus Gründen der Sicherheit Tempo 30 anzuordnen, auch wenn es sich dabei beispielsweise um eine Bundesstraße handelt. Schon zuvor gab es die Möglichkeit, im Rahmen von Lärmschutzmaßnahmen anhand klar definierter Kriterien Temporeduzierungen vorzunehmen¹. Von beiden Varianten haben Freiburg und umliegende Gemeinden inzwischen regen Gebrauch gemacht, was einerseits von der Intention her zu begrüßen ist,
humanistisch, kritisch, liberal
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